Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 268
§ 268 – Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Kurz erklärt
- Witwen- und Witwerrenten gelten für geschiedene Ehegatten.
- Die Ehe muss vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sein.
- Die Renten werden ab dem Ende des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.
- Der Antrag auf die Rente muss aktiv gestellt werden.
- Die Zahlung beginnt nicht rückwirkend, sondern erst nach Antragstellung.